Wir

Wissenswertes über uns

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Böblingen und Sindelfingen sind eine Partnerschaft besonderer Art eingegangen. Seit Oktober 1995 heißt es: zwei Städte - ein Bauhof. In einem besonderen Modell bietet der Zweckverband Technische Betriebsdienste beiden Städten die Bauhofleistung an.

Durch die gemeinsame Einrichtung erzielen die Städte eine höhere Wirtschaftlichkeit.die größere Organisationseinheit ermöglicht eine bessere maschinelle Ausrüstung und Auslastung sowie einen wirtschaftlicheren Personaleinsatz - Fachleute verschiedener Sparten können noch effizienter und effektiver eingesetzt werden. Die bisherigen Erfahrungen und Erfolge bestätigen den eingeschlagenen Weg.

Unser Dank gilt allen, die durch ihr Engagement den Zweckverband in seiner heutigen Form aufgebaut haben. Der außerordentliche Erfolg geht auf das große Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Geschäftsführung in den vergangenen mehr als 20 Jahren des Bestehens zurück. Wir wünschen dem Zweckverband Technische Betriebsdienste weiterhin ein erfolgreiches Arbeiten und einen guten Geschäftsverlauf.

Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit mehr als 20 Jahren heißt es „Zwei Städte, ein Bauhof“. Die Technischen Betriebsdienste sind ein Zweckverband der beiden Städte Böblingen und Sindelfingen.
 
Die Technischen Betriebsdienste umfassen folgende Bereiche:
Den Bereich Stadtreinigung/Winterdienst/Kanal, den Bereich Handwerker/Bauhof, den Bereich Elektro, den Bereich Kfz-Werkstatt und den Bereich Verwaltung. Als Dienstleistungsunternehmen sind die Technischen Betriebsdienste für die beiden Städte Böblingen und Sindelfingen und für ihre Bürger tätig. Es ist uns wichtig, dass unsere Kunden mit unserer Arbeit zufrieden sind.

Die Stärken und das Leistungsspektrum der Technischen Betriebsdienste sind:

  • Winterdienst und Reinigungsdienst pünktlich und gründlich.
  • Feuerwehrfunktion „Wir kommen sofort ohne lange Wartezeit“.
  • Wir bieten einen 24h-Service an, um die Verkehrssicherheit sicher zu stellen.
  • Wir gehen auf jeden Kundenwunsch flexibel ein.
  • Unsere Fachleute stehen für Problemlösungen jederzeit zur Verfügung.
  • Freundliche Mitarbeiter, die den Kunden ernst nehmen.

Mit rund 100 Mitarbeitern sind wir die Spezialisten auf dem Gebiet der kommunalen Technik. Langjährige Erfahrungen und fachliches Wissen zeichnen uns aus.
 
Machen Sie sich selbst ein Bild von unseren Leistungen!
Diese Seiten enthalten wichtige Informationen über das umfangreiche Angebot unserer Technischen Betriebsdienste. Selbstverständlich können Sie sich jederzeit auch persönlich informieren. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf unseren Seiten.
 

Lars Engelmann
Geschäftsführer
Zweckverband Technische Betriebsdienste
Böblingen/Sindelfingen

Verbandsversammlung

Versammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus 12 Vertretern der Städte Böblingen und Sindelfingen.
Der Verbandsversammlung gehören an:

Böblingen - Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz

Ordentliche Mitglieder Stellvertreter / -innen
Grüne
 
Behm, Hannah Helms, Markus
CDU  
Dr. Breitfeld, Thorsten Wolf, Frank 
FWBB  
Bamberger, Arthur Sklarski, Ralf
SPD/Linke  
Feine, Gerlinde Gaeta, Enzo
AfD  
Alber, David
Hofmann, Florian

Sindelfingen - Oberbürgermeister Dr. Bernd Vöhringer

Ordentliche Mitglieder Stellvertreter / -innen
CDU  
Arnold, Walter Binz, Ralf
Grüne  
Mundle, Sabine Kober, Sabine
FWS  
Jaskolka, Thomas Röhm, Ulrich
SPD  
Duffner, Sabine Wenger, Martin
FDP  
Knapp, Andreas Beyer, Andreas Dr.

Satzung

Satzung über den Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen

§ 1 Name, Sitz und Gebiet
 
Der Verband führt den Namen „Zweckverband Technische Betriebsdienste
Böblingen/Sindelfingen“.
 
Der Sitz des Verbandes ist Böblingen.
 
§ 2 Mitglieder

Mitglieder des Verbandes sind die Stadt Böblingen und die Stadt Sindelfingen.
 
§ 3 Aufgaben des Verbandes
 
Zu den Aufgaben des Verbandes gehören vor allem:
 
Errichtung und Betrieb des Baubetriebshofes.
 
Räum- und Streudienst (Winterdienst), welcher den Mitgliedern nach den
Straßengesetzen übertragen ist und soweit nicht Dritte (z. B. Straßenanlieger)
zum Räum- und Streudienst verpflichtet sind.
 
Reinigung der Straßen, Wege, Plätze, Radwege soweit nicht die Anlieger
hierzu verpflichtet sind.
 
§ 4 Organe des Verbandes
 
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
 
§ 5 Verbandsversammlung
 
Die Verbandsversammlung besteht aus 12 Vertretern der Städte Böblingen und
Sindelfingen. Der Verbandsversammlung gehören an
 
der Oberbürgermeister der Stadt Böblingen und 5 weitere Vertreter
der Stadt Böblingen
           
der Oberbürgermeister der Stadt Sindelfingen und 5 weitere Vertreter
der Stadt Sindelfingen
 
Die Oberbürgermeister der Verbandsgemeinden vertreten ihre Städte in der
Verbandsversammlung Kraft ihres Amtes. Bei Verhinderung vertritt sie ihr
allgemeiner Stellvertreter oder ein Beauftragter nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung. Die weiteren Vertreter der Mitgliedsgemeinden und je ein
Stellvertreter für sie werden nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderates
von dem neu gebildeten Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Scheidet ein weiterer
Vertreter oder Stellvertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat oder der Verbandsversammlung aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom Gemeinderat
ein Nachfolger gewählt.
 
In der Verbandsversammlung hat jedes Verbandsmitglied so viele Stimmen wie
Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Stimmen jeder Mitgliedsgemeinde
können nur einheitlich abgegeben werden.
 
 
Auf die Verbandsversammlung sind unbeschadet der Bestimmung des § 15 GKZ
die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderates
entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist.
 
Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert
jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens
von 1/3 der Vertreter in der Verbandsversammlung oder schriftlich gegenüber dem
Verbandsvorsitzenden unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.
 
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter der
Stadt Böblingen und drei Vertreter der Stadt Sindelfingen anwesend sind.
 
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufnahme neuer Mitglieder, Übernahme von
neuen Aufgaben durch den Verband sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen
einer Mehrheit von ¾ der Gesamtstimmenzahl.
 
Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter im Sitzungsraum können durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 37a der Gemeindeordnung vorliegen.
 
§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung
 
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Sie ist für alle
Angelegenheiten des Verbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des
Verbandsvorsitzenden gegeben ist, insbesondere für
 
die Wahl des Verbandsvorsitzenden und des Stellvertreters;
 
die Änderung der Verbandssatzung;
 
der Erlass von Satzungen des Verbandes;
 
die Feststellung von Wirtschaftsplänen etwaiger Sondervermögen mit
Sonderrechnung;
 
die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes etwaiger Sonderrechnungen für Sondervermögen;
 
die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen und Dienstleistungen des Verbandes;
 
die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung
            von Einrichtungen des Verbandes und der Verbandsverwaltung;
 
die Beschlussfassung über Maßnahmen, die sich sonst erheblich auf den Haushalt des
Verbandes auswirken oder die kommunalpolitisch besonders bedeutsam sind;
 
Personalentscheidungen i.S. des § 24, Abs. 2 GemO bei Beamten und der sonstigen
leitenden Bediensteten des Verbandes;
 
die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung beim Ausscheiden
einer Mitgliedsgemeinde ober bei einer etwaigen Auflösung des Verbandes.
 
§ 7 Verbandsvorsitzender
 
Der Verbandvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung
aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt. Für den Rest
der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt.
 
Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist
gesetzlicher Vertreter des Verbandes, Leiter der Verbandsverwaltung und er vollzieht
die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Im Übrigen ergeben sich Stellung und
Aufgaben des Verbandsvorsitzenden aus § 16 GKZ und aus den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Gemeindeordnung über den Bürgermeister.
In eigener Zuständigkeit erledigt er die Geschäfte der laufenden Verbandsverwaltung
und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Verbandsversammlung übertragenen
Aufgaben.
Er ist im Einzelnen für folgende Sachentscheidungen zuständig:
 
Bewirtschaftung von Finanzmitteln bei einer Ausgabe bis 50.000 € und
Verfügung über Verpflichtungsermächtigungen in gleicher Höhe.
 
Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben und die Genehmigung
der Bauunterlage sowie Anerkennung der Schlussabrechnung bei
Gesamtkosten bis 50.000 €.
 
Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Mehraufwendungen bis zu 25.000 € im Einzelfall.
 
Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu 5.000 €
im Einzelfall.
 
Stundung von Beträgen bis zu 50.000 € im Einzelfall und bis
zu 12 Monaten.
 
Anmietung und Pachtung, Vermietung und Verpachtung von bebauten
oder unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei einem
jährlichen Miet- oder Pachtwert bis 25.000 €.
 
Miete und Pacht von beweglichem Vermögen bis zu einer Vertragssumme von
25.000 € jährlich.
 
Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen,
wenn im Einzelfall der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis
des Verbandes nicht mehr als 25.000 € beträgt.
 
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Versicherungs- und
Wartungsverträgen, wenn der Jahres-oder Änderungsbetrag
25.000 € nicht übersteigt.
 
Einstellung, Entlassung und sonstige die Angestellten der Vergütungsgruppe
bis IV b BAT und der Arbeiter betreffenden personalrechtlichen Entscheidungen.
 
In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der
Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die
Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung
unverzüglich mitzuteilen.
 
Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen
Angelegenheiten des Verbandes i. S. der Vorschriften der Gemeindeordnung
zu unterrichten.
 
§ 8 Verbandsverwaltung
 
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bestellt der Verband einen Geschäftsführer, der die
technische Verantwortung sowie die Verwaltungs- und Finanzverantwortung
übernimmt. Der Verband kann Beamte oder sonstige Bedienstete im Rahmen
eines von der Verbandsversammlung zu erlassenden Stellenplans einstellen.
Er kann sich auch geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel
der Mitgliedsgemeinden bedienen; das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen
dem Verband und der Mitgliedsgemeinde geregelt.
 
Verletzt ein Bediensteter einer Mitgliedsgemeinde (Abs. 1, Satz 3) in Ausübung
einer Verbandsaufgabe die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
so haftet der Verband. In allen anderen Fällen haftet die Mitgliedsgemeinde,
für die er tätig war.
 
§ 9 Wirtschaftsführung
 
Der Zweckverband wird nach den Grundsätzen eines Eigenbetriebs geführt.
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt gemäß § 12 Eigenbetriebsgesetz auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
 
§ 10 Finanzierung des Verbandes
 
Der Zweckverband wird mit einem Anfangskapital i. H. von 3.374.550 €
ausgestattet, das von den Städten Böblingen und Sindelfingen im Verhältnis
ihrer Einwohnerzahl – Stand 30.06.1993 – erbracht wird.
 
Der Finanzbedarf des Zweckverbandes ist durch Entgelte, welche er für seine
Leistungen gegenüber den Mitgliedern erhebt, sowie durch sonstige Einnahmen
(z. B. Staatsbeiträge, Zuschüsse, Entgelte Dritter, Erträge aus dem Vermögen sowie
Darlehen) zu decken.
 
Entstehende Verluste sind durch eine Betriebskostenumlage der Verbandsmitglieder
auszugleichen, sobald erkennbar ist, dass sich ein Ausgleich innerhalb von 4 Jahren
nicht auf andere Weise erzielen lässt. Umlageschlüssel ist die Einwohnerzahl zum
30.06. des Vorjahres. Dieser Schlüssel ist nach 4 Jahren auf seine Angemessenheit
zu überprüfen.
 
Für Investitionen kann der Verband eine Kapitalumlage erheben. Diese dient zur
restlichen Deckung von Ausgaben im Vermögenshaushalt. Bei Bedarf können
Abschlagszahlungen erhoben werden. Umlageschlüssel ist der Fünfjahresdurchschnitt der Einwohnerzahl vor der Veranschlagung der Kapitalumlage.
 
Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan des Verbandes festgelegt.
Die Umlagen bzw. Abschlagszahlungen sind einen Monat nach Rechnungsstellung
zur Zahlung fällig.
 
Maßgebend für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist jeweils die vom
Statistischen Landesamt Stuttgart fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 30.06..
 
§ 11 Abführung von Einnahmen/Überschussverteilung
 
Überschüsse des Verbandes – soweit sie nicht für die satzungsmäßige Aufgabenerfüllung
verwendet werden – sind an die Verbandsmitglieder entsprechend dem im § 10, Abs. 3
geregelten Umlageschlüssel abzuführen.
 
§ 12 Auflösung des Verbandes
 
Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende
Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer
geleisteten Einlagen und Umlagen aufgeteilt. Verbleibende Schulden werden in demselben
Verhältnis aufgeteilt.
 
§ 13 Entscheidung über Streitigkeiten
 
Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern einerseits
sowie bei Streitigkeiten unter den Verbandsmitgliedern andererseits über
Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über die Verteilung
von Erträgen und Pflichten zur Tragung von Lasten ist das Regierungspräsidium
zur Schlichtung anzurufen.
 
Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Schlichtungsstelle nicht einverstanden
sind, sind die Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
 
§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen
 
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden im Amtsblatt
der Stadt Böblingen und im Amtsblatt der Stadt Sindelfingen, öffentlich bekannt gemacht.
 
§ 15 Anwendung von Gesetzen
 
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, finden die Vorschriften
des GKZ Anwendung.
 
§ 16 Inkrafttreten und endgültiger Übergang der Aufgaben an den Verband
 
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
gem. § 14 der Satzung in Kraft. Bis zur endgültigen Errichtung des in § 3 genannten
Baubetriebshofes werden seine Aufgaben personell und sächlich von den Mitgliedern
weiterhin in eigener Verantwortung wahrgenommen. Nach der Errichtung des
Baubetriebshofes und dessen Betriebsmöglichkeit gehen die Aufgaben insgesamt auf den
Verband über. Diese Übernahme wird mit Angabe des Übernahmezeitpunkts öffentlich
bekannt gemacht.
 
 
Böblingen, 11. November 1994                                Sindelfingen, 14. November 1994
 
 
 
 
Alexander Vogelgsang                                              Dr. Joachim Rücker
Oberbürgermeister                                                    Oberbürgermeister
 
 
 
zuletzt geändert am 18.11.2021

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